Personalrecht Lehrpersonen

Personalrecht Lehrpersonen

Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL)

Gemäss Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 sind die Gemeinden Arbeitgeber der Lehrpersonen an der Volksschule, und die Schulpflege nimmt diese Funktion für die Gemeinde wahr. Dies hat zur Folge, dass die Schulpflegen zuständig sind für die Ausstellung der Arbeitsverträge und der Lohnverfügungen für die Lehrpersonen. Das BKS stellt ihnen dazu entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung.

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Sollte bei den häufigen Fragen keine Antwort auf Ihre Fragen stehen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an den/die zuständige Sachbearbeiter/-in im Personaldienst Lehrpersonen.


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