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FinanzrechtGesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) Im Zuge der Staatsleitungsreform beschloss der Grosse Rat am 11. Januar 2005 eine Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes. Dementsprechend sind auf den 1. August 2005 das neue Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) und das Dekret über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) in Kraft getreten. Diese beiden neuen Rechtserlasse ersetzen das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) und das Finanzhaushaltsdekret (FHD).Auf Verordnungsstufe sind auf den 1. September 2005 anstelle der bisherigen Finanzhaushaltsverordnung (FHV) drei neue Verordnungen in Kraft getreten: Das Rechnungsjahr 2005 wird nach bisherigem Finanzhaushaltsrecht abgeschlossen (vgl. § 42 Abs. 3 GAF und § 35 Abs. 1 DRV). Bewilligte Zahlungs- und Verpflichtungskredite, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GAF noch nicht vollständig beansprucht worden sind, werden nach bisherigem Finanzhaushaltsrecht weiterbehandelt. Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, sind die entsprechenden Nachtrags- bzw. Zusatzkredite ebenfalls nach bisherigem Recht zu bewilligen. Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) Mit dem Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) wird die bestehende Sonderfinanzierung in eine gesetzliche Spezialfinanzierung überführt. Mit der Spezialfinanzierung wird eine gesetzliche Zweckbindung von ausserordentlichen Kantonseinnahmen (u.a. den überschüssigen Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank, SNB) erfolgen. Die zweckgebundenen Einnahmen werden zur Abtragung der Schulden innerhalb der Spezialfinanzierung verwendet. Das neue Gesetz ist auf den 31. Dezember 2005 in Kraft getreten.
Weitere finanzrechtliche Grundlagen finden Sie im Band 6 der Systematischen Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR). Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR) |