Abteilung Finanzen

Finanzrecht

Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF)

Im Zuge der Staatsleitungsreform beschloss der Grosse Rat am 11. Januar 2005 eine Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes. Dementsprechend sind auf den 1. August 2005 das neue Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) und das Dekret über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) in Kraft getreten. Diese beiden neuen Rechtserlasse ersetzen das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) und das Finanzhaushaltsdekret (FHD).


gaf_sr_stand_27082008.pdf (46.43 KB) Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005

drv_(stand_5.11.08).pdf (33.24 KB) Dekret über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Januar 2005

Auf Verordnungsstufe sind auf den 1. September 2005 anstelle der bisherigen Finanzhaushaltsverordnung (FHV) drei neue Verordnungen in Kraft getreten:

vo_steuerungsbereiche_sar_stand_27082008.pdf (14.58 KB) Verordnung über die Steuerungsbereiche des Regierungsrats (VO Steuerungsbereiche) vom 29. Juni 2005

vrf_sar_stand_27082008.pdf (32.24 KB) Verordnung über das Rechnungswesen und die übrige Führungsunterstützung (VRF) vom 29. Juni 2005

vvv_sar_stand_27082008.pdf (23.7 KB) Verordnung über die Verwaltung des Vermögens (VVV) vom 29. Juni 2005

Das Rechnungsjahr 2005 wird nach bisherigem Finanzhaushaltsrecht abgeschlossen (vgl. § 42 Abs. 3 GAF und § 35 Abs. 1 DRV).

Bewilligte Zahlungs- und Verpflichtungskredite, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GAF noch nicht vollständig beansprucht worden sind, werden nach bisherigem Finanzhaushaltsrecht weiterbehandelt. Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, sind die entsprechenden Nachtrags- bzw. Zusatzkredite ebenfalls nach bisherigem Recht zu bewilligen.


fhg.pdf (31.1 KB) Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 3. Juli 1990

fhd.pdf (41.92 KB) Finanzhaushaltsdekret (FHD) vom 19. März 1991

fhv.pdf (56.92 KB) Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 7. Juli 1993


Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten)

Mit dem Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) wird die bestehende Sonderfinanzierung in eine gesetzliche Spezialfinanzierung überführt. Mit der Spezialfinanzierung wird eine gesetzliche Zweckbindung von ausserordentlichen Kantonseinnahmen (u.a. den überschüssigen Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank, SNB) erfolgen. Die zweckgebundenen Einnahmen werden zur Abtragung der Schulden innerhalb der Spezialfinanzierung verwendet. Das neue Gesetz ist auf den 31. Dezember 2005 in Kraft getreten.


g_sonderlasten.pdf (13.21 KB) Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) vom 16. August 2005

 

Weitere finanzrechtliche Grundlagen finden Sie im Band 6 der Systematischen Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR).



Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)

Allgemeines

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