Ethikkommission

Im Kanton Aargau werden, wie auch in allen andere Kantonen, sowohl an den Kantonsspitälern und den Psychiatrischen Diensten aber auch bei frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, in Rehakliniken und Privatspitälern u.a. Forschungsuntersuchungen am Menschen durchgeführt. Die Forschung am Menschen ist durch diverse allgemein anerkannte Regeln für dieses Gebiet auf internationalem und europäischem Niveau geprägt (z. B. Helsinki-Tokio Deklaration [Ethical Principles for Medical Research Involving Human Subjects der World Medical Association 2002], Leitlinie der Guten Klinischen Praxis der Internationalen Harmonisierungskonferenz [ICH-Leitlinie] u.a.). Als Standard gilt, dass die Planung und Durchführung eines jeden Versuches am Menschen in einem Versuchsprotokoll niedergelegt werden muss. Dieses wiederum soll einem besonders berufenen, unabhängigen Ausschuss zur Beratung, Stellungnahme und Orientierung (sog. Ethikkommissionen) zugeleitet werden. Dieses Gremium ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Sicherheit, der Schutz und die Rechte der Versuchspersonen gewährleistet sind.

Mit der neuen eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung werden die Kantone verpflichtet, Ethikkommissionen für klinische Versuche am Menschen zu ernennen und diese zu überwachen. Aufgabe der Ethikkommissionen ist es, Forschungsuntersuchungen am Menschen von einem ethischen Standpunkt aus zu beurteilen und deren wissenschaftliche Qualität unter Berücksichtigung der örtlichen Voraussetzungen zu überprüfen. Im Kanton Aargau wird neu per 1. 9. 2004 eine Kantonale Ethikkommission geschaffen. Die Arbeit der 3 bisherig ohne spezielle Rechtsgrundlage an den Kantonsspitälern und den Psychiatrischen Diensten tätigen Kommissionen wird im Sinne einer Vereinheitlichung, Professionalisierung und Nutzung von Synergien sowie auch aus Kapazitäts- und Kostengründen zentralisiert. Mit der Verordnung über die Kantonale Ethikkommission werden die Organisation der Ethikkommission, die Zusammensetzung, die Finanzierung u.a. geregelt.

Die Kantonale Ethikkommission des Aargaus setzt sich aus einem Mitgliederpool von 20 ausgewiesen Fachleuten zusammen. An den jährlich zehn Sitzungen beurteilen 7 wechselnde Mitglieder die eingegangen Gesuche. Gemäss der eidgenössischer Heilmittelgesetzgebung (Verordnung über klinischen Versuche mit Heilmitteln), müssen der beurteilenden Kommission mindesten drei Mediziner und drei Nicht-Mediziner angehören. Ein Mitglied der beurteilenden Kommission muss über Statistik-Kenntnisse verfügen.


Allgemeines

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