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Eigene Vorsorge

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann jede urteilsfähige Person festlegen, mit welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit einverstanden ist und welche sie ablehnt.

Sie kann auch eine Person bezeichnen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person in der Patientenverfügung Weisungen erteilen. Eine Patientenverfügung kann von der urteilsfähigen Person jederzeit widerrufen oder geändert werden.

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Es genügt, eine vorformulierte Mustervorlage zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Es ist zu empfehlen, sich vor dem Erstellen einer Patientenverfügung durch die Hausärztin oder den Hausarzt oder eine Beratungsstelle beraten zu lassen.

Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte (Krankenversicherung) eintragen lassen. Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau können die Patientenverfügung zudem am Familiengericht ihres Wohnsitzbezirks hinterlegen. Das Familiengericht erhebt dafür eine einmalige Gebühr von Fr. 100.00.

Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann sich schriftlich bei der KESB melden, wenn der Patientenverfügung nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind oder die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. Die KESB muss dann behördliche Massnahmen prüfen.