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KESB

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht für Abhilfe, ist es die Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die notwendigen Massnahmen zu treffen. Ebenso ordnet die KESB die erforderlichen Massnahmen an, wenn eine erwachsene Person urteilsunfähig wird und deshalb nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen oder selber die notwendige Unterstützung einzuholen.

Im Kanton Aargau sind die KESB ein Teil der Familiengerichte, einer Abteilung der Bezirksgerichte. Namentlich im Kindesrecht nehmen die Familiengerichte weitere Aufgaben wahr: Unter anderem entscheiden sie über Unterhaltsansprüche, Besuchsrechte und Sorgerechtsstreitigkeiten. Durch die Behördenstruktur im Kanton Aargau ist sichergestellt, dass Kinderbelange unabhängig davon, ob sie in die Zuständigkeit der KESB oder des Gerichts fallen, durch dieselbe Behörde (das Familiengericht) beurteilt werden.