Hauptmenü

Steuerarten

Nachsteuern und Bussen

Die Nachsteuern werden als Nachforderungen ohne Strafe für nicht oder zu wenig veranlagte Steuern auferlegt. Demgegenüber haben die Bussen eine Straffunktion.

Nachsteuern

Als Nachforderung von nicht oder zu wenig veranlagten Steuern dienen die Nachsteuern der Schadloshaltung des Gemeinwesens für einen erlittenen Steuerausfall. Die Nachsteuern haben keine Straffunktion.

Die Nachsteuern setzen kein schuldhaftes Verhalten der steuerpflichtigen Person voraus. Rechtfertigungsgründe, die einen Verzicht auf die Erhebung der Nachsteuern begründen könnten (beispielsweise eine finanzielle Notlage), sind nicht von Bedeutung.

Welche Veranlagungen können Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens bilden?

  • Veranlagungen für die ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern
  • Veranlagungen für Erbschafts- und Schenkungssteuern
  • Veranlagungen für Grundstückgewinnsteuern
  • Veranlagungen für Liquidationsgewinnsteuern

Seit 1. Januar 2010 gelten die Bestimmungen zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen.

Bussen (Steuerstrafrecht)

Die Bussen setzen ein schuldhaftes, gesetzwidriges Verhalten der steuerpflichtigen Person voraus. Die gesetzlichen Tatbestände werden geahndet. Die Bussen haben Straffunktion.

Welches sind die Tatbestände, die Gegenstand eines Bussenverfahrens bilden?

  • Verletzung von Verfahrenspflichten (beispielsweise Nichteinreichen der Steuererklärung)
  • Vollendete Steuerhinterziehung
  • Versuchte Steuerhinterziehung
  • Teilnahmehandlungen zu einer Steuerhinterziehung
  • Verheimlichung von Nachlasswerten
  • Steuerbetrug

In der Bussenhöhe werden sowohl die Schuldform respektive das Verschulden als auch der Erfolg berücksichtigt. Beispielsweise fällt eine Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung tiefer aus als diejenige wegen vollendeter Steuerhinterziehung.

Welches sind die strafrechtlich relevanten Schuldformen?

Vorsatz

  • Anstreben eines Straftatbestands mit Wissen und Willen

Eventualvorsatz

  • Billigen einer als möglich vorausgesehene Unterversteuerung für den Fall ihres Eintritts
  • Abfinden oder "in Kauf nehmen" einer Unterversteuerung (beispielsweise, wenn die durch eine Drittperson ausgefüllte Steuererklärung unbesehen unterzeichnet und eingereicht wird)

Fahrlässigkeit

  • Nicht an die Folgen des eigenen Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit denken
  • Keine Rücksicht nehmen oder nicht beachten jener Sorgfalt, zu welcher man nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen verpflichtet wäre

Seit 1. Januar 2010 gelten die Bestimmungen zur Einführung der straflosen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen.