Strafverfolgung und Strafvollzug
Die Bezirksämter nehmen in der Aargauischen Strafrechtspflege als Untersuchungs-, Strafbefehls- und Vollzugsbehörden einen wichtigen Stellenwert ein. Der Hauptteil der Straffälle werden direkt im Strafbefehlsverfahren erledigt. Als eigentliche Triagestelle sind sie dafür besorgt, dass die Strafverfahren von Beginn der Ermittlungen bis hin zur Beurteilung im Strafbefehlsverfahren oder Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft effizient ablaufen.
Strafuntersuchung
Das Strafverfahren dient dazu, strafbare Handlungen abzuklären, Täter zu ermitteln und den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen. Es ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und in fünf Verfahrensschritte unterteilt: polizeiliches Ermittlungsverfahren, Untersuchungsverfahren, Anklage- oder Einstellungsverfahren, gerichtliches Verfahren, Strafvollzugsverfahren.
Die Untersuchung wird vom Bezirksamtmann, von dessen Stellvertreter oder einer vom Regierungsrat für diese Funktion gewählten Person sowie bei umfangreichen oder schwierigen Untersuchungen durch das Kantonale Untersuchungsamt in Aarau geführt.
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
Eine Strafuntersuchungsbehörde eines anderen Kantons muss, wenn Sie eine Verfahrenshandlung im Kanton Aargau durchführen will, das Bezirksamt als kantonale Zentralstelle in Kenntnis setzen oder bei Zuhilfenahme der Polizei eine Bewilligung einholen.
Legalinspektion und Legalobduktion
Bei der Legalinspektion und der Legalobduktion geht es darum, unbeobachtete, unklare oder aussergewöhnliche Todesfälle zu untersuchen, die Todesursache und die Todesart zu bestimmen und festzustellen ob ein Drittverschulden oder eine Straftat vorliegt.
Strafbefehlswesen
Der Bezirksamtmann ist zuständig, im Strafbefehlsverfahren strafbare Handlungen abzuwandeln, wenn eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden, eine Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten oder eine Busse in Betracht fällt.
Strafvollzug
Freiheitsstrafen bis zu einem Monat werden durch die Bezirksämter vollzogen. Es gibt 3 verschiedene Vollzugsarten: Normalvollzug (der Verurteilte ist 24h im Gefängnis), Halbgefangenschaft (der Verurteilte verbringt die Ruhe- und Freizeit im Gefängnis und kann nebenbei seiner bisherigen Arbeit oder Ausbildung nachgehen) und gemeinnützige Arbeit (anstatt ins Gefängnis zu gehen, wird eine Arbeit unentgeltlich zu gunsten einer Einrichtung geleistet, die einen sozialen oder im öffentlichen Interesse stehenden Zweck erfüllt).
Bezirksgefängnisse
Die Bezirksgefängnisse stehen unter Aufsicht und Leitung der Bezirksamtmänner. Sie dienen vor allem zur Aufnahme von Untersuchungshäftlingen und zum Vollzug kurzer Freiheitsstrafen, zum Teil auch in Form der Halbgefangenschaft.