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Bezirksverwaltung
Als Beschwerdeinstanz, Aufsichts- und Bewilligungsbehörde behandeln die Bezirksämter Sozialhilfe- und Vormundschaftsbeschwerden, stellen Freianglerkarten aus, bewilligen Lottoveranstaltungen, erlassen Verfügungen gegen Hundehalter und stellen Leichenpässe für das Ausland aus. Die Bezirksämter sind tätig als Einweisungsbehörden bei fürsorgerischen Freiheitsentzügen und als Schlichtungsbehörden im Mietwesen. Bei Wahlen und Abstimmungen werden die Resultate bezirksweise zusammengezogen und an die Staatskanzlei weitergeleitet. SozialhilfewesenEntscheide der Sozialbehörden (Gemeinderäte) können bei den Bezirksämtern angefochten werden, mit Weiterzugsmöglichkeit an das Verwaltungsgericht.FischereiwesenDie Bezirksämter stellen Freianglerkarten aus. LotterieDen Bezirksämtern obliegt die Erteilung von Bewilligungen für Lotterieveranstaltungen in ihren Bezirken mit einer Plansumme bis zu CHF 20'000.00 pro veranstaltende Organisation und Kalenderjahr (für die übrigen Lotterieveranstaltungen ist das Departement Finanzen und Ressourcen, Rechtsdienst, zuständig).Mehr Info finden Sie unter: Lotto Tombola Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen ZweckenSeit dem 1. Januar 2008 besteht auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Aargau keine Bewilligungspflicht mehr für Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken.Mehr Info finden Sie unter: Sammelbewilligung HundehaltungDie Bezirksämter sind zuständig Untersuchungen von Hunden anzuordnen und Verfügungen gegen Hundehalter zu erlassen, sowie über die Beseitigung bösartiger, kranker oder wutverdächtiger Hunde zu entscheiden.LeichentransportSind sämtliche Voraussetzungen für den Leichentransport ins Ausland erfüllt und die Leiche für den Transport korrekt eingesargt, stellt das Bezirksamt einen gebührenpflichtigen Leichenpass aus. Mit dem Leichenpass kann der versiegelte Sarg ohne Grenzkontrolle durch Drittländer auf dem Luft- oder Landweg in das Bestimmungsland überführt werden.VormundschaftswesenDie Bezirksämter üben die Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden (Gemeinderäte) aus und haben Beschwerden gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden zu behandeln sowie aufsichtsbehördliche Entscheidungen in den vom ZGB vorgesehenen Fällen zu treffen.Aufsichtsbehörde zweiter Instanz ist die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts. Fürsorgerischer FreiheitsentzugEine mündige oder unmündige Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchtkrankheiten oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Die Bezirksämter ordnen den Fürsorgerischen Freiheitsentzug an, soweit es um die Unterbringung oder Zurückbehaltung von mündigen oder entmündigten Personen geht. Bei psychisch Kranken können die Bezirksärzte, und in Notfällen auch die praktizierenden Ärzte, Anstaltseinweisungen verfügen. Bei Unmündigen ist die Vormundschaftsbehörde zuständig.Schlichtungsbehörde im MietwesenJeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde, welche administrativ dem Bezirksamt angegliedert ist. Ihr gehören je 3 – 5 Vertreter der Mieter und Vermieter an (diese finden Sie in den Portraits der Bezirksämter). Als Vorsitzender amtet der Bezirksamtmann, sein Stellvertreter oder ein anderer vom Regierungsrat für die Ausübung dieser Funktion gewählter Angestellter des Bezirksamtes.Die Schlichtungsbehörde hat Vermieter und Mieter in allen mietrechtlichen Fragen unentgeltlich zu beraten. Falls sich die Mietparteien nicht einigen können kommt es zu einer Verhandlung. Falls keine Einigung zustande kommt, fällt die Schlichtungsbehörde in den dafür vorgesehenen Fällen einen Entscheid, oder stellt die Nichteinigung fest. Mehr Info finden Sie unter: Mietwesen FundbüroAb 1. Januar 2010 sind die Gemeinden für die Organisation und Führung der Fundbüros zuständig. Die Bezirksämter sind derzeit noch zuständig, wenn es sich um die Verwertung von herrenlosen Sachen handelt.Wahlen und Abstimmungen Die Bezirke bilden bei den Grossrats- und Bezirkswahlen die Wahlkreise. Die Bezirksämter haben bei eidgenössischen Volksabstimmungen, Nationalratswahlen, Ständeratswahlen, Grossratswahlen, Regierungsratswahlen, kantonalen Volksabstimmungen, Bezirkswahlen, Kreiswahlen, Gemeindewahlen, Neubestellung des Arbeitsgerichts und der Wahl der Mitglieder der Schlichtungsbehörden umfangreiche Aufgaben wahrzunehmen. Die Staatskanzlei unterhält im Internet eine Website mit Informationen zu Wahlen und Abstimmungen auf kantonaler und auf eidgenössischer Ebene. Darin sind sowohl Angaben über weiter zurückliegende Abstimmungs- und Wahltermine (im Archiv) als auch über zukünftige Urnengänge zu finden. zu den Informationen über Wahlen und Abstimmungen (Staatskanzlei) Inpflichtnahmen Neugewählte Gemeindeammänner, Vizeammänner und Gemeinderäte, sowie Funktionäre mit polizeilichen Aufgaben (Jagd-, Fischerei- und Bahnpolizei), sind vor Amtsantritt durch die Bezirksamtmänner in Pflicht zu nehmen. Publikationen Jede Person kann auf den Bezirksämtern: die Amtliche Sammlung (AS) und die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR), die Aargauische GesetzesSammlung (AGS) und die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR), einsehen. Durch die Bezirksämter sind Bezirks- und Kreiswahlen sowie Einschränkungen der Handlungsfähigkeit im Vormundschaftswesen (Vormundschaften und Beiratschaften) im Amtsblatt zu publizieren. Anlauf- und Auskunftsstelle für Bevölkerung und Amtsstellen Die besondere Stellung der Bezirksämter als Bezirksverwaltungsstellen führt dazu, dass sie bei Problemen und offenen Fragen als nahe Anlauf- und Auskunftsstelle von der Bevölkerung wahrgenommen und auch häufig kontaktiert werden. Ebenso nehmen andere Amtsstellen und Gemeindebehörden die Dienstleistungen der Bezirksämter in Anspruch. Die Bezirksämter sind in vielen Fällen auch in der Lage, Streitigkeiten und andere Ungereimtheiten gütlich zu regeln. |