Bezirskämter


Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken

Ersatzlose Aufhebung der Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemein­nützigen Zwecken vom 18. Januar 1946 (SAR 959.311) auf den 1. Januar 2008

Der Regierungsrat des Kantons Aargau ordnete im Rahmen des Projektes WIPO 10 (Wirt­schaftspolitik) an, dass im Sinne einer konsequenten Liberalisierung des Sammelwesens von einer Bewilligungspflicht für Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken ersatzlos abzusehen sei. Dadurch wurden alle Bestimmungen der Verordnung obsolet und sie kann auf den 1. Januar 2008 aufgehoben werden.
 
Wir möchten Sie daher informieren, dass ab 1. Januar 2008 auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Aargau keine Bewilligungspflicht mehr für Sammlungen zu wohltätigen und ge­meinnützigen Zwecken besteht.

Interessante Informationen und Unterlagen, z.B. den Schweizer Sammlungskalender erhält man über:
Stiftung ZEWO (Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmen)
Lägernstrasse 27
8037 Zürich
Telefon 044 366 99 55
Telefax 044 366 99 50



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