Bezirskämter

Freianglerkarte

freiang.doc (46 KB) freiang.pdf (11.53 KB)

Formular
Damit die Bestellung über das Internet online oder durch die Benützung des Formulars auf dem Postweg erfolgen können, muss der Gesuchsteller auf jeden Fall:

a) das Formular ausdrucken, ausfüllen und mit den notwendigen Beilagen (siehe unten) dem Bezirksamt zuschicken;

b) online mit dem Formular unten eine Freianglerkarte bestellen und gleichzeitig die notwendigen Beilagen (siehe unten) dem Bezirksamt zustellen.

Beilagen für den Erwerb einer Freianglerkarte:
- Fischfangstatistik (gilt für bisherige Inhaber einer Freianglerkarte)
- Kopie SaNA-Ausweis Standard oder Sportfischerbrevet (falls nicht vorhanden, kann keine Freianglerkarte erworben werden)



Gesuch um Freianglerkarte
*
*
*
*
*
(TT.MM.JJJJ)
*
*




Rechtliches

Wer die Freianglerei ausüben will, hat beim Bezirksamt, in dessen Amtsbereich er wohnt, eine Freianglerkarte zu lösen. Sie wird gegen eine Gebühr, die nach Abzug des Kanzleiaufwands für fischbiologische Massnahmen bestimmt ist, abgegeben (zurzeit CHF 40.00). Für ausserkantonal Wohnende kann keine Bewilligung ausgestellt werden.

Beim Freianglerrecht gelten gegenüber der Angelfischerei mit einer Fischerkarte für ein bestimmtes Revier einige Einschränkungen:
  • Die Freianglerei darf ausschliesslich vom Ufer aus, mit einer Fischerrute, mit einer einzigen Schnur (mit oder ohne Schwimmer), einer einfachen Angel und mit untergetauchtem, natürlichem Köder ausgeübt werden.
  • Die Verwendung von Köderfischen oder künstlichen Ködern ist verboten.
  • Das Anlocken der Fische durch Anfüttern ist nicht gestattet.
  • Die Freianglerei ist während der Monate März bis Oktober zugelassen.
  • Die Freianglerei ist von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit erlaubt.
  • Das Freianglerrecht ist auf die vier grossen Flüsse Rhein, Aare, Reuss und Limmat und auf den Hallwilersee beschränkt.
  • Die Freianglerkarte kann von Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau ab dem neunten Altersjahr erworben werden.
  • Im Hallwilersee darf jedermann vom Ufer aus ohne besondere Freianglerkarte das Freianglerrecht ausüben.

Weitere rechtliche Erlasse
Gesetz über die Ausübung der Fischerei
Fischereiverordnung


Allgemeines

aktuelle Seite ausdrucken zum Seitenanfang springen