Baubewilligungen



Plangenehmigungsverfahren

 

 

Einige Bauten und Anlagen (z.B. Eisenbahnen, Hochspannungsleitungen usw. ) werden nicht im regulären Baubewilligungsverfahren abgehandelt, sondern bedürfen eines Plangenehmigungsverfahrens. In der Regel ist eine Bundesstelle Leitbehörde bei Plangenehmigungsverfahren, der Kanton ist jedoch für die Auflage zuständig und wird von der jeweiligen Leitbehörde zur Stellungnahme eingeladen. Die Abteilung für Baubewilligungen koordiniert die kantonale Vernehmlassung und organisiert die Ausschreibung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.



 

Plangenehmigungsverfahren bei Gasleitungen nehmen einen Sonderstatus ein. Die genauen Ausführungen dazu finden Sie auf der Seite Gasleitungen.

 

 

Eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 (VPVE).

 

Leitbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

 

 

Plangenehmigungsverfahren bei Schwach- und Starkstromanlagen richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA).

 

Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

 

 

Militärische Plangenehmigungsverfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen vom 13. Dezember 1999 (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV).

 

Leitbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

 

 

Plangenehmigungsverfahren bei Flugplatzanlagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG).

 

Genehmigungsbehörde ist:

a)      bei Flughäfen das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

b)      bei Flugfeldern das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

 

 

Plangenehmigungsverfahren bei Nationalstrassen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG).

Genemigungsbehörde ist das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).



Allgemeines

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