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Private Arbeitsvermittlung - PersonalverleihDie private Arbeitsvermittlung, der Personalverleih (Temporärarbeit und Leiharbeit), die Musiker- und Artistenvermittlung sowie Fotomodell- und Mannequinagenturen unterliegen gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih einer Bewilligungspflicht.Personalverleiher Personalverleiher leisten eine Kaution von mindestens 50'000 Franken für die Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih. Arbeits- und Verleihverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Weiterführende InformationenInformationen des Staatsseketariats für Wirtschaft SECOGesetzesrevisionen mit Auswirkungen für Arbeitsvermittlungs- und PersonalverleihbetriebeDie Revision des Gesellschaftsrechts und die Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411), welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, haben zahlreiche Neuerungen gebracht. Beachten Sie die beiden folgenden Abschnitte zur Revisionsstelle und zur Eintragung der verantwortlichen Leiter. Revisionsstelle
Neu wird zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision unterschieden (Art. 727 und 727a OR). Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, ist eine eingeschränkte Revision durchzuführen. Die Gesellschaft kann auf eine eingeschränkte Revision verzichten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gesellschaft ist nur zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, b) sie verfügt über nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und c) alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben dem Verzicht auf die Revision zugestimmt.
Sowohl bei einer ordentlichen wie auch bei einer eingeschränkten Revision muss die Revisionsstelle unabhängig sein (Art. 728 und 729 OR). Eintrag der verantwortlichen Leiter und Leiterinnen der Zweigniederlassungen von Vermittlungs- und Verleihbetrieben in das Handelsregister Bewilligung Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht. Die Merkblätter "wer vermittelt" und "wer verleiht" informieren Sie umfassend
Rechtsgrundlagen Sie können folgende Dokumente (PDF-Format) in vollem Wortlaut einsehen: Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) - PDF-Dokument 516KB Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) - PDF-Dokument 511KB Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (GV-AVG) - PDF-Dokument 84KB Verzeichnis privater Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe Das Verzeichnis der in der Schweiz bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe wird vom seco herausgegeben Verzeichnis VZAVG Bundesamt für Justiz (BJ) Kontaktperson:PDF-Dokumente mit erweiterterten Rechten können Sie mit dem Acrobat Reader ab Version 7.0.9 (oder höher), abspeichern, ändern und ausdrucken. Für interaktive Dokumente benötigen Sie zwingend den "Acrobat Reader ab Version 8.X.X oder höher" Acrobat Reader herunterladen (Gratis)
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