Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
 
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Massenentlassungen & Betriebsschliessungen

Beabsichtigen Sie
  • innert eines Zeitraums von 30 Tagen
  • aus betrieblichen Gründen (z.B. Betriebsschliessung oder Restrukturierung)
  • zehn oder mehr
Kündigungen auszusprechen?
Beachten Sie die folgenden Verfahrensschritte:


1. Prüfung, ob es sich um eine Massenentlassung handelt

Gemäss Definition des OR Art. 335d gelten Kündigungen als Massenentlassungen, wenn der Arbeitgeber sie innerhalb von 30 Tagen in einem Betrieb ausspricht, aus Gründen die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen.

Zudem müssen von der Entlassung betroffen sein:

  • mindestens 10 Arbeitnehmende in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmende beschäftigen.
  • mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmenden in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmende beschäftigen.
  • mindestens 30 oder mehr Kündigungen bei Betrieben die mehr als 300 Arbeitnehmende beschäftigen.

Wenn Sie nach dieser Prüfung zum Schluss kommen, dass es sich um eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes handelt, fahren Sie mit Schritt 2 weiter.



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2. Konsultation der Arbeitnehmenden

Bei einer geplanten Massenentlassung müssen Sie die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmenden schriftlich über folgende Punkte informieren:

  • Gründe der Massenentlassung
  • Die Zahl der Arbeitnehmenden, denen gekündigt werden soll
  • Die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden
  • Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen

Eine Kopie ist dem AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen (siehe Schritt 3). Nach der Information über die Massenentlassung ist der Betrieb verpflichtet, den Arbeitnehmenden Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden werden könnten. Dabei wird auch ein allfällig bestehender Gesamtarbeitsvertrag zu beachten sein. Für dieses Verfahren ist eine angemessene Frist anzusetzen, damit eine sorgfältige Konsultation ermöglicht wird.

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben - als PDF-Dokument 90KB (Mitwirkungsgesetz).



3. Informationspflicht des Betriebes

Bei einer Massenentlassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die kantonale Arbeitsmarktbehörde schriftlich oder per E-Mail zu informieren.


or_massenentlassungen.pdf (27.2 KB) (Bestimmungen des OR zu Massenentlassungen)

Firmen mit Sitz im Kanton Aargau wenden sich an:
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Buchmann, Leiter
Rain 53
5001 Aarau
Telefon 062 835 16 61
Fax 062 835 16 79
E-Mail awa@ag.ch



Projektteam mobiles RAV

Urs Schmid
Telefon 062 835 19 62
Mobil 079 676 95 15

Elisabeth Scheitlin
Telefon 062 835 19 56
Mobil 079 788 12 86

Susanna Bandari
Telefon 062 835 19 63
Mobil 079 682 74 94

Allgemeines

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