Seite suchenSprunglinks und AccesskeysHaupt-Navigation |
Massenentlassungen & BetriebsschliessungenBeabsichtigen Sie
Beachten Sie die folgenden Verfahrensschritte: 1. Prüfung, ob es sich um eine Massenentlassung handelt Gemäss Definition des OR Art. 335d gelten Kündigungen als Massenentlassungen, wenn der Arbeitgeber sie innerhalb von 30 Tagen in einem Betrieb ausspricht, aus Gründen die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen. Zudem müssen von der Entlassung betroffen sein:
Wenn Sie nach dieser Prüfung zum Schluss kommen, dass es sich um eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes handelt, fahren Sie mit Schritt 2 weiter. 2. Konsultation der Arbeitnehmenden Bei einer geplanten Massenentlassung müssen Sie die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmenden schriftlich über folgende Punkte informieren:
Eine Kopie ist dem AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen (siehe Schritt 3). Nach der Information über die Massenentlassung ist der Betrieb verpflichtet, den Arbeitnehmenden Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden werden könnten. Dabei wird auch ein allfällig bestehender Gesamtarbeitsvertrag zu beachten sein. Für dieses Verfahren ist eine angemessene Frist anzusetzen, damit eine sorgfältige Konsultation ermöglicht wird. Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben - als PDF-Dokument 90KB (Mitwirkungsgesetz). 3. Informationspflicht des Betriebes Bei einer Massenentlassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die kantonale Arbeitsmarktbehörde schriftlich oder per E-Mail zu informieren.Firmen mit Sitz im Kanton Aargau wenden sich an: Projektteam mobiles RAV
Urs Schmid
Telefon 062 835 19 62 Mobil 079 676 95 15
Elisabeth Scheitlin Telefon 062 835 19 56 Mobil 079 788 12 86
Susanna Bandari Telefon 062 835 19 63 Mobil 079 682 74 94
|