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Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) - Leistungen für StellensuchendeAnmeldungSind Sie unmittelbar von Arbeitslosigkeit betroffen oder ist ihr Arbeitsplatz bedroht? Gehen Sie spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei Ihrer Wohngemeinde vorbei und füllen Sie dort das kostenlose Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ aus. Sie bestimmen auf dem Formular auch die Arbeitslosenkasse ihrer Wahl. Bitte beachten Sie die auf dem Formular aufgeführten Zeiten, zu denen Sie sich dann innerhalb von 24 Stunden (ein Arbeitstag) auf dem für Sie zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung anmelden müssen. Sie haben auch die Wahl, sich zuerst bei dem für Sie zuständigen RAV anzumelden. Das Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ bringen Sie dann spätestens zum vereinbarten Erstgespräch im RAV mit. Wichtig: Sie müssen sich bereits während der Kündigungsfrist intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Ihre Arbeitssuche werden Sie auf dem RAV mit dem Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen belegen müssen. Erstgespräch Kurze Zeit später findet das erste Beratungsgespräch mit der zuständigen Personalberaterin oder dem zuständigen Personalberater statt. Die Broschüre "Arbeitslosigkeit - ein Leitfaden für Versicherte" (PDF-Dokument) vermittelt Ihnen wichtige Informationen. Arbeitsvermittlung Sie haben auch ohne Anspruchsberechtigung auf Versicherungsleistungen die Möglichkeit, sich zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Ihre Personalberaterin, ihr Personalberater, vermittelt Ihnen passende Temporär-und Feststellen.
Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen 716.007 d
VersicherungsleistungenBei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie folgende Versicherungsleistungen: Ab Beginn Arbeitslosigkeit
Wahl der Arbeitslosenkasse Sie haben die freie Wahl einer Arbeitslosenkasse. Beratungsgespräche Ihr Ziel, sich möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren zu können, wird das Hauptthema der regelmässig folgenden Beratungsgespräche sein. Stellensuche Auf dem RAV besteht für Sie während den Öffnungszeiten jederzeit die Möglichkeit, sich am Stellencomputer SSI (Self-Service Information) über offene Stellen zu informieren. Die aktuellen Tageszeitungen mit den Stellenanzeigern liegen ebenfalls für Sie zur Durchsicht bereit. Besitzen Sie einen Fernsehapparat? Im Teletext (SF2, ab Seite 500+) finden Sie ebenfalls ein reichhaltiges Stellenangebot. Nutzen Sie die Gelegenheit im Internet nach offenen Stellen zu suchen. Zwischenverdienst Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben und eine neue Stelle antreten, welche entweder schlechter bezahlt ist oder nur ein Teilzeitpensum betrifft, können Sie den daraus entstehenden Verlust mit einem sogenannten Zwischenverdienst ausgleichen. Vorteile eines Zwischenverdienstes:
Ihr Arbeitgeber füllt monatlich das Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" aus, welches jeweils so rasch als möglich an das zuständige RAV gesendet werden soll. Die Differenz- oder Ausgleichszahlung der Arbeitslosenkasse kann erst nach Eingang dieser Bescheinigung erfolgen. Qualifizierung Unterstützung wird dabei der gezielte Einsatz von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Darunter fallen auch Massnahmen wie Einarbeitungszuschüsse, Berufs- und Ausbildungspraktika und Ausbildungszuschüsse. RAV als Drehscheibe Ihr RAV ist mit einer Vielzahl weiterer Beratungsstellen (z.B. Berufs- und Laufbahnberatung) vernetzt, die Sie nach Bedarf in Anspruch nehmen können. Rechte und Pflichten Bei Bezug von Versicherungsleistungen (Rechte), haben Sie auch Pflichten (Schadenminderung) zu erfüllen. Absenzen, Anstellungen, Ferien, etc. Planen Sie Ferien, müssen Sie Militärdienst oder Zivilschutz leisten, oder können Sie während einer Arbeitsmarktlichen Massnahme einen Zwischenverdienst antreten, so füllen Sie das entsprechende Meldeblatt (mit dem für Sie zuständigen RAV) aus und senden es umgehend an Ihre(n) zuständige(n) Personalberater(in). Das Formular mit den abgefüllten Daten kann lokal gespeichert werden. ArztzeugnisGemäss Artikel 28 Absatz 5 AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit bzw. seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen.Weitere Informationen Gesetzestext des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG und AVIV).
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