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Beschwerdeeinreichung
Kostenvorschuss Rechtsauskünfte Rechtsmittel Beschwerdeverfahren Rechtsmittel in Verfahren betreffend Hausdurchsuchungen Rechtsmittel in Beschwerdeverfahren gegen Gebietsbeschränkungen Rechtsmittel Haftüberprüfungen Verfahrenskosten BeschwerdeeinreichungAls Vertreter vor dem Rekursgericht im Ausländerrecht dürfen nur zugelassene Anwälte auftreten oder Beschwerden einreichen (Anwaltsmonopol).Beschwerden gegen Einspracheentscheide sind schriftlich im Doppel und mit Begründung sowie einer Kopie des angefochtenen Einspracheentscheides einzureichen. Es ist anzugeben, wie das Rekursgericht entscheiden soll. Für die Einreichung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide gelten keine Gerichtsferien. KostenvorschussBeim Rekursgerichts im Ausländerrecht wird von Gesetzes wegen kein Kostenvorschuss einverlangt.RechtsauskünfteEs werden keine Rechtsauskünfte erteilt. Wenden Sie sich bitte an die unentgeltllichen Rechtsauskunftsstellen des Aargauischen Anwaltsverbandes, einen Rechtsanwalt oder an andere sachkundige Organisationen.Rechtsmittel BeschwerdeverfahrenEntscheide des Rekursgerichts können innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. In allen anderen Fällen können Entscheide des Rekursgerichts wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.Rechtsmittel in Verfahren betreffend HausdurchsuchungenEntscheide des Präsidenten des Rekursgerichts können nur mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Rechtsmittel in Beschwerdeverfahren gegen GebietsbeschränkungenEntscheide des Rekursgerichts können innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.Rechtsmittel HaftüberprüfungenEntscheide des Rekursgerichts können innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.VerfahrenskostenUnterliegt ein Beschwerdeführer, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese bestehen aus einer Staatsgebühr, den Gerichtsgebühren und den weiteren Auslagen.Die Staatsgebühr für ein Verfahren vor dem Rekursgericht beträgt in der Regel CHF 1'200.--, kann jedoch in begründeten Fällen höher oder tiefer festgesetzt werden. |