Anwaltskommission

Substitutionsbewilligung


Für die Substitutionsbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen (§§ 11 und 12 AnwV):

  • ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister (nicht älter als 3 Monate;
  • ein Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an ei­ner schweizerischen Hochschule (Lizentiat oder Masterabschluss);

             oder
  • Ausweis über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
  • Ausweis über mindestens 3 Monate rechtspraktische Tätigkeit bei ei­nem Gericht oder bei einer registrierten Anwältin oder einem re­gi­strierten Anwalt.

Die Substitutionsbewilligung wird für ein Jahr erteilt und kann höchstens zwei­mal für die gleiche Zeitdauer verlängert werden.



Allgemeines

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