Substitutionsbewilligung
Für die Substitutionsbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen (§§ 11 und 12 AnwV):
- ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister (nicht älter als 3 Monate;
- ein Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule (Lizentiat oder Masterabschluss);
oder
- Ausweis über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
- Ausweis über mindestens 3 Monate rechtspraktische Tätigkeit bei einem Gericht oder bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt.
Die Substitutionsbewilligung wird für ein Jahr erteilt und kann höchstens zweimal für die gleiche Zeitdauer verlängert werden.