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Bewilligungspflichtige Berufe

Grundsätzlich benötigen Sie zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit keine vorgängige Bewilligung. Ausnahmen bestehen jedoch dort, wo die Sicherheit von Menschen beeinträchtigt oder die Umwelt gefährdet ist. Im aargauischen Gesundheitsgesetz und in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung finden sich Bestimmungen über die Bewilligungspflicht bei selbstständiger Berufsausübung (z.B. Hebamme, Augenoptiker, Drogist). Bewilligungspflichtig sind auch Tätigkeiten wie Personalvermittlung oder Hausierertätigkeit. Fragen Sie uns.


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